In diesem Blogeintrag möchte ich dir die Lebensmittelkennzeichnung ein wenig näher bringen. Heute geht es um die Pflichtangaben. Das sind die Angaben, die die
Hersteller in der Regel auf den verpackten Lebensmitteln anbringen müssen. Welche das sind und was du aus der Kennzeichnung über den Inhalt des jeweiligen Lebensmittels erfahren kannst,
werde ich dir hier in Kurzform erklären.
Die Mindestschriftgröße
Alle Pflichtangaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle angebracht und gut lesbar sein. Sie müssen eine Mindestschriftgröße von 1,2mm haben. Auf kleinen Verpackungen muss sie mindestens 0,9mm betragen.
Die Bezeichnung des Lebensmittels
Damit ist die Bezeichnung des Inhaltes (Eis, Haferflocken mit Früchten … ) und nicht der Marken-oder Produktname gemeint. Einige Bezeichnungen sind festgelegt und unterliegen entsprechenden Verordnungen. Ist eine Bezeichnung nicht festgelegt, so muss sie so formuliert werden, dass ersichtlich ist um welches Lebensmittel es sich handelt.
Die Zutaten einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe o. Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
Es müssen bis auf wenige Ausnahmen auf den Lebensmitteln alle Zutaten aufgeführt werden. Die Zutaten sind im Zutatenverzeichnis absteigend nach ihrem Gewichtsanteil aufgelistet. D.h. die meist enthaltene Zutat wird als erstes genannt. Am wenigsten ist von der letzten Zutat enthalten.
Auch Lebensmittelzusatzstoffe müssen in der Regel aufgeführt sein.
Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen entweder in der Zutatenliste genannt werden und dort gesondert gekennzeichnet sein (z.B. fett gedruckt) oder mit „Enthält“ gekennzeichnet werden. Ausnahme bilden hier nur Produkte, bei denen der Produktname schon verrät, dass das Allergen darin enthalten ist wie beispielsweise „Erdnussriegel“
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
Siehe Blogeintrag vom 04.05.2019. Direkter Link
Das Einfrierdatum
Bei eingefrorenem Fleisch und Fisch muss das Einfrierdatum angegeben werden.
Die Nährwertkennzeichnung
Die Nährwerttabelle muss den Energiegehalt in (kJ/kcal) sowie Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz pro 100g oder 100ml angeben. Das sind die sogenannten "Big7".
Vitamine und andere Nährstoffe müssen nur angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung besonders hervorgehoben wurden.
Die Nettofüllmenge
Ist das Gewicht, die Stückzahl, Menge oder Volumen das letztendlich in der Verpackung enthalten ist.
Name/Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Die Firmenanschrift des Unternehmens das für das Produkt verantwortlich ist.
Herkunftskennzeichnung
· Eier, Gemüse, frisches Obst = Ursprungsland
· Rindfleisch (unverarbeitet) = Geburtsland, Aufzucht, Schlachtung u. Zerlegung
· Schweine-Geflügel-Schaf- und Ziegenfleisch (frisch-gekühlt-gefroren) = Aufzuchtort und Schlachtort
· Honig, Olivenöl (nativ, nativ extra) und vorverpackte Bioprodukte (EU-Bio-Logo)= Ursprungsland bei mehreren „Ursprungsland EU“ oder „Nicht-EU“ oder „EU/Nicht-EU“
Zusammengefügte Fisch- und Fleischstücke
Auch wenn einige Produkte aussehen als würden sie aus einem gewachsenen Stück Fisch- und/oder Fleisch bestehen ist dies nicht immer der Fall. Durch die Zugabe von
Lebensmittelenzymen werden aus Fisch/Fleischstückchen ein Ganzes. Dies muss gekennzeichnet werden als "aus Fleischstücken zusammengefügt" oder "aus Fischstücken zusammengefügt".
Pflanzliche Herkunft Öle und Fette
Bei raffinierten Produkten muss die spezielle pflanzliche Herkunft angegeben werden (z.B. Sonnenblumenöl). Sind im Zutatenverzeichnis „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ angegeben, so muss unmittelbar danach, eine Auflistung mit der Angabe über die Herkunft folgen.
Ein Hinweis auf „gehärtetes Öl“ bzw. „gehärtete Fette“ muss als „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ deklariert sein.
Lebensmittel-Imitate
Werden Lebensmittel-Imitate verwendet, muss der Ersatzstoff in der Nähe des Produktnamens angegeben werden. In der Regel ist dieser auf der Produktvorderseite zu finden.
Koffeinhaltige Lebensmittel
Auf Getränken mit einem erhöhten Koffeingehalt muss ein Hinweis darauf angebracht sein, dass sie für Schwangere, Kinder und Stillende nicht empfohlen sind. Tee oder Kaffee sind davon ausgenommen. Lebensmittel die keine Getränke sind und Koffein enthalten müssen den gleichen Hinweis tragen sowie den Koffeingehalt angeben.
Alkoholgehalt
Ist Alkohol als Zutat in abgepackten Lebensmitteln vorhanden, so muss er in der Regel im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden.
Bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2%vol. muss auf der Verpackung der tatsächliche Alkoholgehalt in %vol. angegeben sein. Eine Toleranz ist je nach Getränk möglich.
Die Vorschriften kannst du in voller Länge in der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nachlesen.
Ich wünsche dir ein schönes Wochenende
Cindy
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